Coronavirus: Maskenpflicht im Supermarkt = ja, in der Bank = nein

Gesche Muchow 12442
Diese beiden Neustädter Jungs müssen grundsätzlich keine Maske tragen, sie gehen aber mit gutem Beispiel voran.

Diese beiden Neustädter Jungs müssen grundsätzlich keine Maske tragen, sie gehen aber mit gutem Beispiel voran.

Bild: Gesche Muchow

Kiel/Neustadt. Ab dem 29. April gilt auch in Schleswig-Holstein und bei uns in Ostholstein die Maskenpflicht (der reporter berichtete). Nachdem sich nun alle mit der einfachen reporter-Nähanleitung eine schöne Schutzmaske genäht haben, ist es auch wichtig zu wissen, wann und wo man diese tragen muss. Und vor allem wo man sie auf keinen Fall tragen darf.
 
Die fragliche Landesverordnung regelt nämlich detailliert unter anderem den Personenkreis, der grundsätzlich beim Einkaufen und bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) die DIY-Schutzmasken tragen muss, aber auch wo die Masken nicht getragen werden dürfen und welche Personenkreise von der Rgelung ausgenommen sind.
 
Personenkreis und Bereiche:
Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie die Passagiere – Nutzerinnen und Nutzer - von Verkehrsmitteln, wie Bussen, Bahnen, Schiffen oder Taxen müssen eine Maske tragen.
 
Zu diesen Bereichen zählen auch überdachte Verkehrsflächen von Einkaufszentren, die nicht Verkaufsstellen sind, aber den öffentlichen Zugang zu diesen ermöglichen.
 
Ausnahmen:
Ausdrücklich nicht in die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung einbezogen sind Patienten, die Räumlichkeiten der Gesundheits- und Heilberufe betreten und sich dort aufhalten. Hintergrund ist, dass zum einen durch die Vergabe von Behandlungsterminen der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und der dortige Aufenthalt regelmäßig gesteuert werden kann und zum anderen Patienten, denen aus beispielsweise medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, von vornherein der Zutritt erschwert würde.
 
Explizit ausgenommen sind darüber hinaus Banken und Sparkassen. Dies ist den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet, demnach mit Mund-Nasen-Bedeckungen „vermummte“ Personen für die Mitarbeitern in diesem Bereich eine erhebliche Gefahr darstellen können. Davon unbenommen ist es den Banken und Sparkassen freigestellt, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzufordern (Hausrecht).
 
Wochenmarkt: Auch das Betreten von in sich geschlossenen Verkaufsständen, wie sie teilweise auf Märkten errichtet sind, fällt unter die Bereiche, in denen eine Maske getragen werden muss. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor einem geöffneten Verkaufsstand, aus dem von Verkaufspersonal heraus an die draußen stehende Kundschaft verkauft wird und der explizit nicht von diesen betreten werden kann.
 
Keine Maskenpflicht für:
- Verkaufspersonal in den geöffneten Verkaufsflächen (s.o.).
- Fahrpersonal im ÖPNV und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind.
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
- Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können. (red/gm)