Leserbrief zu „Tempo 30-Zone für Neustadts Innenstadt“

reporter Neustadt 640

Bild: HFR

So gut sich diese Forderung im ersten Moment anhört, tauchen bei näherer Betrachtung zu der Forderung, eine Tempo 30-Zone einzurichten, erhebliche Bedenken auf. Nach StVO § 45 Abs. 1c sind in Tempo 30-Zonen benutzungspflichtige Radwege und jegliche weitere Nutzung von durchgezogenen oder unterbrochenen Markierungsstreifen ausdrücklich verboten. Markierungen sind zu entfernen. Das bedeutet zum Beispiel, dass Fußgängerüberwege entfernt werden müssen. Damit wird die Zielsetzung, die die neue Regelung bringen soll „mehr Sicherheit für Fußgänger“, ad absurdum geführt.

Für die Errichtung einer Tempo 30-Zone gilt des Weiteren: Sie ist innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits von Vorfahrtsstraßen in abgegrenzten Wohngebieten und Wohnnebenstraßen einzurichten. Dabei ist ein leistungsfähiger, den Bedürfnissen des öffentlichen Nahverkehrs entsprechendes Vorfahrtsnetz sicherzustellen. Hier kommt es am Markt automatisch zu Schwierigkeiten wegen der Bestimmung, dass in einer Tempo 30-Zone grundsätzlich „rechts vor links“ gelten soll.

Deshalb sollte man den Erläuterungen des Ordnungsamtsleiters Klaas Raloff, in den LN vom 06.02.21 geäußert, folgen: dass die Straßen in der Innenstadt „aufgrund ihrer geringen Länge und Breite, Fahrbahnoberfläche, Parksituation und bedingter Übersichtlichkeit insgesamt nicht geeignet“ sind „verantwortlich schneller als 30 km/h zu fahren“ und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Das bedeutet keine Tempo 30-Zone, sondern nur Geschwindigkeitsbegrenzungen in ausgewählten Straßen, ggfs. also Waschgrabenstraße, Königstraße, Brückstraße oder am Binnenwasser. Das wäre für jeden Autofahrer eindeutiger und klarer und für die Fußgänger sicherer. Und das soll ja wohl erreicht werden. Außerdem wären dann keine 12, sondern, wenn überhaupt maximal 8 neue Verkehrsschilder erforderlich.

Gerhard Schulz, Neustadt