Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

  1. „Anzeigenaufträge“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so sind die erste Anzeige zur Veröffentlichung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, die weiteren Anzeigen zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmen Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung erkennbar für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge werden nicht ausgeführt, wenn die Beilage durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erweckt oder Fremdanzeigen enthält. Absatz 1 gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Darüber hinaus kann der Verlag Beilagenaufträge aus technischen oder vertrieblichen Gründen bis zur Vorlage eines Musters der Beilage und ihre Billigung ablehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigen oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Die Haftung des Verlages für einfache Fahrlässigkeit ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen, gegenüber Nichtkaufleuten haftet der Verlag jedoch bei Verzug oder Unmöglichkeit für vorhersehbare Schäden auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des betroffenen Anzeigenentgelts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungshilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  13. Kleinanzeigen dürfen nicht gewerblich sein oder Gewerbebetrieben Konkurrenz machen. Solche Anzeigen müssen dann mindestens einspaltig 20 mm groß sein.*
  14. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Übersendung elektronischer Rechnungen per E-Mail an die beim Auftragnehmer vorhandene E-Mail Adresse einverstanden. Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch den Verlag ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren.Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Verlag (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtig werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Auftraggeber hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, dem Verlag unverzüglich schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (126b BGB) – mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Auftraggeber eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Verlag nicht bekannt gegeben hat. Für eine Versendung der Rechnung per Brief wird eine Gebühr von zurzeit 1,50 Euro zusätzlich zum Rechnungsbetrag erhoben.
  15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  16. Anzeigenbelege kann der Auftraggeber in den e-Paper Ausgaben der entsprechenden Zeitungstitel auf www.der-reporter.de innerhalb von sechs Wochen nach Erscheinen einsehen. Hier können je nach Wunsch Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern entnommen werden. Kann ein Beleg nach diesen sechs Wochen nicht mehr beschaffen werden, so tritt an seine Stelle eine Rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  17. Kosten für die Anfertigung bestellter Satz- und Reproduktionsarbeiten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  18. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächliche verbreitete) Auflage des vorangegangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie mindestens 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinung der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  19. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
  20. Repros werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.
  21. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

  22. § 10 Streitbeilegung: Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Zusätzliche Geschäftsbedingungen des jeweiligen Verlages

  1. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft, dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.
  2. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Kollektiven, Sonderveröffentlichungen oder Anzeigenstrecken Sonderpreise und Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren. Das gilt auch für Anzeigen, deren Erscheinungstermin, Platzierung und endgültige Größe (aus vorgegebenen Standformaten bis zu 600 mm) dem Verlag überlassen bleibt.
  3. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  4. Für Wortanzeigen und Zeilenanzeigen können keine Belegausschnitte geliefert werden. Vollbelege werden nur nach Vereinbarung gestellt.
  5. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügenden Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.
  6. Der Verlag lehnt eine Rechnungsminderung ab, wenn Platzierungsvorschriften des Auftraggebers eine einwandfreie Druckwiedergabe der Anzeige nicht gewährleisten.
    g) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergl. – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der garantierten (bzw. bei Fehlen einer garantierten Auflage der normalerweise verteilten) Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte (bzw. normalerweise verteilte) Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
  7. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergl. – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der garantierten (bzw. bei Fehlen einer garantierten Auflage der normalerweise verteilten) Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte (bzw. normalerweise verteilte) Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
  8. Hat der Verlag das Nichterscheinen oder das nicht ordnungsgemäße oder verspätete Erscheinen der Anzeige zu vertreten, ohne dass ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist ein Schadenersatz wegen entgangenem Gewinns ausgeschlossen, im übrigen beschränkt sich ein eventueller Ersatzanspruch auf den Betrag des Anzeigenpreises einschließlich Mehrwertsteuer.
  9. Für Anzeigen, die zum Ortspreis disponiert werden, erhalten Werbungsmittler keine Provision. Lokale Empfehlungsanzeigen aus dem Einzugsbereich aller reporter werden grundsätzlich nicht provisioniert. Anzeigen aus dem Einzugsbereich aller reporter werden grundsätzlich mit dem Anzeigenkunden direkt abgerechnet.
  10. Abbestellungen oder Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form. Bei Abbestellungen können Satzkosten in Rechnung gestellt werden. Für Fehler, die aus telefonischer Übermittlung jeder Art oder aus undeutlicher Schrift des Auftraggebers entstanden sind, wird nicht gehaftet.
  11. Bei Anzeigen und Prospektbeilagen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften, durch deren Veröffentlichungen oder Mitnahme ergeben können. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächlichen Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen der Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
  12. Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl der Schrift, Satzanordnung, Umrandung und Platzierung vor sowie bei Wort- und Fließsatzanzeigen die Anwendung von allgemeinverständlichen Abkürzungen.
  13. Bei Chiffreanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dass dazu befugte Behörden Auskunft verlangen, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Chiffregeheimnisses, wegen Verlustes oder verzögerter Übersendung von Zuschriften auf Chiffreanzeigen sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber von Chiffreanzeigen ist verpflichtet, die den Angeboten beigefügten Anlagen zurückzusenden. Angebote von Vermittlern auf Chiffreanzeigen werden nicht befördert.
  14. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftragsgebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
  15. Die Vertragsdaten/Auftragsdaten werden – soweit notwendig und im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig – in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
  16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  17. Mit Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Preisliste, die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages an. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.

Digitale Druckvorlagen

Druckvorlagen, die digital übermittelt werden, müssen vom Auftraggeber geprüft sein. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass keine RGB-Farben verwendet werden. Auch Farbbezeichnungen, die nicht eindeutig sind und nicht branchentypisch, können zu Fehlern im Druck führen. Für diese Fehler haftet der Verlag nicht. Am besten sind geprüfte PDF-Dateien, die als druckoptimiert hergestellt wurden und bei denen die Schriften eingebettet sind. Auf die Font-Probleme bei der Übernahme von Windows-Dateien weisen wir hier hin.

*Ausnahme ist die Ausgabe Neustadt Mittwoch/Samstag

 
  

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