Corona: Ausgangssperre & Sperrstunde
Schleswig-Holstein. Der schleswig-holsteinische Landtag hat am vergangenen Montagabend die epidemische Lage für das nördlichste Bundesland festgestellt, damit können nun weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen werden (der reporter berichtete). Eine davon betrifft die Einführung der sogenannten Sperrstunde, die ab Mittwoch (12. Januar) für die Zeit zwischen 23 und 5 Uhr gilt.
Entgegen vieler Mutmaßungen und Gerüchte bedeutet eine Sperrstunde jedoch nicht, dass Bürgerinnen und Bürger beispielsweise nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Daher sollte man hier zwischen den rechtlichen Begrifflichkeiten genau unterscheiden.
Sperrstunde:
Als Sperrstunde oder Polizeistunde wird die Uhrzeit bezeichnet, zu der Gaststätten ihren Betrieb einstellen müssen. Den Betrieben wird damit vorgeschrieben, von wann bis wann sie geöffnet haben dürfen. Außerhalb dieser Zeiten müssen die Betriebe schließen. Diese Regelung soll grundsätzlich zur Sicherung der Nachtruhe dienen, wird aber auch als Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus herangezogen. Denn je länger und feucht-fröhlicher der Abend, desto weniger würden Abstands- und Hygieneregelungen von den Gästen beachtet – so die Theorie dahinter.
Ausgangssperre:
Bei der Ausgangssperre gibt es mehrere Varianten.
Zum einen das Betretungsverbot, welches Bürgerinnen und Bürgern verbietet, sich an öffentlichen Plätzen und Orten, zum Beispiel in Parks, aufzuhalten. Auch das sogenannte Ausgehverbot ist eine Variante der Ausgangssperre und ordnet an, dass man seine Behausung zu bestimmten Zeiten nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen verlassen darf.
In Schleswig-Holstein gilt ab dem 12. Januar eine Sperrstunde und keine Ausgangssperre, die neue Regelung betrifft also nur die Betriebe der Gastwirtschaft und deren Schließzeiten.
Alle neuen Informationen zum Coronavirus sowie die aktuellen Fallzahlen gibt es online in unserem Newsticker. (gm)