

Auch Kleinunternehmer kommen nicht an der jährlichen Steuererklärung vorbei. Hier gilt es einige Regeln zu beachten.
Wer selbstständig tätig ist, hat regelmäßig mit dem Finanzamt zu tun. Neben der jährlichen Einkommensteuererklärung fällt auch regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldung an, außerdem müssen viele Unternehmen darüber hinaus Gewerbesteuer bezahlen.
Trotzdem haben Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende einen großen Vorteil: Sie müssen keine Bilanz erstellen, eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung genügt in den meisten Fällen. Auch bezüglich der Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht sieht die Steuergesetzgebung Ausnahmen vor.
Kleinunternehmer müssen ihre Steuererklärung elektronisch abgeben
Alle Steuerzahler, die Gewinneinkünfte erzielen, müssen Ihre Steuererklärungen elektronisch abgeben. Seit einigen Jahren bieten die Finanzbehörden die Möglichkeit, über den ELSTER-Zugang Steuererklärungen elektronisch per Internet zu übermitteln; doch während Privatpersonen die Wahl haben, sind Selbstständige und Kleinunternehmer verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben. Das gilt für alle Einkünfte aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit.
Von dieser Verpflichtung sieht die Steuergesetzgebung lediglich zwei Ausnahmen vor:
Für Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern unter 410 Euro im Jahr und in Härtefällen, wenn die Erzielung der Gewinneinkünfte einmalig ist oder es einen nachvollziehbaren Grund gibt, prinzipiell keinen Computer zu nutzen. Dieser Grund muss dem Finanzamt schriftlich erklärt werden.
Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer:
Obwohl Selbstständige grundsätzlich zur Erhebung von Umsatzsteuer verpflichtet sind, sieht die Steuergesetzgebung auch in diesem Punkt eine Ausnahme vor: Sofern der Umsatz eines Kleinunternehmens im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, besteht im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ein Wahlrecht, ob Umsatzsteuer berechnet wird oder nicht. Wenn Sie sich für die Verpflichtung zur Umsatzsteuererhebung entscheiden, gilt die Verpflichtung für die nächsten 5 Jahre unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Mit der Umsatzsteuerpflicht geht aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug einher. Daher kann es insbesondere für Kleinunternehmer mit hohen Investitionskosten und Lieferantenrechnungen sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Insbesondere in den ersten 5 Jahren, wenn Sie als Unternehmer hohe Vorsteuern für die Anschaffung von Maschinen und Geräten bezahlen müssen, kann die Umsatzsteuererklärung zu einer Steuererstattung führen. Neben der jährlichen Umsatzsteuerklärung sind Sie dann aber auch zur regelmäßigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. In den ersten Betriebsjahren erwarten die Finanzbehörden in der Regel die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich, später vierteljährlich. Sind die Umsätze dauerhaft vergleichsweise gering, kann die Finanzbehörde auch auf die Umsatzsteuervoranmeldungen verzichten.
Kleinunternehmer: EÜR statt Bilanz
Eine große Erleichterung für Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende stellt die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz dar. Einzelkaufleute, deren Firmen nicht als Gesellschaften im Sinne des Handelsregisters (AG, GmbH, KG, UG, OHG etc.) gelten, und deren Jahresumsatz bzw. Jahresgewinn bestimmte Grenzen (Umsatz: 600.000 EUR; Gewinn: 60.000 EUR) nicht überschreiten, können Ihren Gewinn mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. In diesem Fall müssen Kleinunternehmer im Rahmen ihrer Steuererklärung lediglich das Formular EÜR ausfüllen. (red)