Petra Remshardt

Grundsteinlegung mit Bedacht Startup sucht Unternehmensform

Grundsteinlegung mit Bedacht


Startup sucht Unternehmensform


Am Anfang steht die Idee. Besonders vielversprechende münden häufig im Vorhaben, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Laut Deutschem Startup Monitor geschah dies 2016 in Deutschland insgesamt 1.224 Mal. „Viele Unternehmensgründer unterschätzen dabei, wie wichtig die Wahl der Rechtsform ist“, weiß Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. „Sie dient als Weichenstellung für das unternehmerische Vorhaben an sich. Von ihr hängt beispielsweise ab, wer in welchem Umfang haftet und wie Kapital beschafft werden kann.“
GbR - schnell gegründet, aber risikobehaftet
Gründer stehen zunächst vor der Wahl, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ins Leben zu rufen. Unter Personengesellschaft versteht man eine Gemeinschaft von Einzelpersonen. Nicht zuletzt aufgrund ihrer unkomplizierten Gründungsweise beginnen die meisten Startups als GbR. Dazu braucht es mindestens zwei Personen, die eine gemeinsame Geschäftsidee verfolgen – zum Beispiel indem sie einen Businessplan ausarbeiten oder eine Domain registrieren. „Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die GbR auch ohne schriftlichen Gültigkeitsakt als gegründet“, erläutert Carl-Christian Thier. „Von einer solchen formlosen Gründung ist generell abzuraten. Vielmehr sollte ein schriftlicher Vertrag kritische Fragen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Insolvenz beantworten.“ Auch wenn die GbR in vielen Fällen eine empfehlenswerte Gesellschaftsform darstellt, birgt sie gerade für Startups hohe Risiken. „Ganz besonders die Gefahr, persönlich haftbar gemacht zu werden, sollte hierbei nicht unterschätzt werden“, warnt Carl-Christian Thier. „Personengesellschaften besitzen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und können demnach auch nicht über eigenes Vermögen verfügen. Das heißt, dass jeder einzelne Gesellschafter direkt und uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen für Forderungen seitens etwaiger Gläubiger gegen die Gesellschaft haftet.“
Clevere Alternative: die GmbH
Bei einer Kapitalgesellschaft besteht das Risiko einer persönlichen Haftung der Gesellschafter grundsätzlich nicht. Sie gilt rechtlich gesehen als eigene Persönlichkeit und kann folglich genau wie eine Einzelperson Eigenkapital besitzen. „Zur Gründung einer Kapitalgesellschaft muss zwar Stammkapital aufgebracht werden, dafür wird bei dieser Rechtsform aber auch mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten gehaftet“, führt Rechtsanwalt Carl-Christian Thier aus. „Eine zusätzliche persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen, die Haftung ist also beschränkt.“ Für die meisten Startups erweist sich die Kapitalgesellschaft daher als empfehlenswert. Vor allem die GmbH stellt für viele unerfahrene Unternehmensgründer eine gute Wahl dar. Hierfür bedarf es einer Investition von 25.000 Euro Mindeststammkapital. Dazu der Experte: „Auch wenn das zunächst viel erscheint, sollten Gesellschafter berücksichtigen, dass eine gewisse Liquidität für jedes Unternehmen erforderlich ist, beispielsweise um Gehälter, Büroausstattung, Miet- und Werbungskosten zu begleichen.“ Die Gründung der GmbH erfolgt durch einen schriftlichen und notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. „Zwar besteht bei dieser Rechtsform unter anderem ein erhöhter buchhalterischer Aufwand sowie Buchführungspflicht, dennoch liegen ihre Vorteile für Startups aufgrund des beschränkten Haftungsrisikos auf der Hand. Da die GmbH als eigenständige Rechtsperson angesehen wird, besteht sie zudem unabhängig von personellen Änderungen, was die Verhandlungen mit Investoren erleichtern kann“, fügt Carl-Christian Thier hinzu.
Sonderfall: Unternehmensgründung im Ausland
Planen in Deutschland ansässige Personen, ihr Unternehmen im Ausland zu gründen, gilt es ungleich mehr Faktoren zu berücksichtigen. „Was viele nicht wissen: Bestimmte Gesellschaftsformen eignen sich etwa in den USA oder Großbritannien nicht für deutsche Unternehmensgründer“, warnt der Experte von Urban Thier & Federer P.A. „Wie in Deutschland kommen auch dort gewisse Rechtsformen speziell für Startups infrage. Oft sind dabei die Anforderungen an das Mindestkapital geringer oder entfallen sogar ganz. Für Geschäftsgründer bieten sich dabei als Unternehmensform etwa die amerikanische Limited Liability Company, kurz LLC, und die britische Limited, kurz Ltd., an.“ Doch nicht immer lassen sich die angestrebten Ziele von Unternehmensgründern allein mit der Wahl der Rechtsform abdecken. Dazu Rechtsanwalt Thier: „Teilweise kann daher eine Kombination mit vertraglichen Regelungen sinnvoll und hilfreich sein.“ Bei der Wahl der passenden Rechtsform sowie der Berücksichtigung aller wichtigen Hintergründe, etwa bezogen auf die Besteuerung in USA oder UK und in Deutschland sowie etwa erforderliche Arbeitserlaubnis oder Fördergeldansprüche, empfiehlt es sich in jedem Fall, den Rat eines fachkundigen Experten einzuholen. (red)


Weitere Nachrichten aus Neustadt in Holstein

UNTERNEHMEN DER REGION

Meistgelesen