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Keine Quarantänebescheinigungen mehr

Das Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein stellt keine Quarantänebescheinigungen mehr aus.

Das Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein stellt keine Quarantänebescheinigungen mehr aus.

Eutin. Aufgrund der neuen Absonderungsregelungen des Landes, die der Kreis Ostholstein in seiner Corona-Allgemeinverfügung vom 3. Februar umgesetzt hat, haben sich die Voraussetzungen für Infizierte und Kontaktpersonen wesentlich verändert.

Bei einer Infektion oder bei Symptomen ist ein PCR-Test jetzt nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr vorgesehen. Die betroffenen Personen haben sich weiterhin abzusondern, soweit keine Ausnahmen vorliegen (wie zum Beispiel für frisch Geimpfte, frisch Genesene oder Geboosterte festgelegt). Nähere Informationen sind in der Allgemeinverfügung sowie auf den Corona-Seiten des Kreises unter www.kreis-oh.de zu finden.
Zukünftig müssen Personen, die sich absondern beziehungsweise in Quarantäne begeben müssen, generell keinen PCR-Test mehr machen. Hier reicht ein Antigen-Schnelltest bei einer anerkannten Stelle, wie zum Beispiel den Teststationen. Nur bei Beschäftigten in kritischen Einrichtungen wie Pflegeheimen, Krankenhäusern ist ein PCR-Test weiterhin vorgesehen.
Keine Quarantäne-Anordnung mehr erforderlich für Ersatzleistungen
Außerdem wird keine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes mehr benötigt, um Erstattungsleistungen des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein zu erhalten, wenn sie durch die Quarantäne Lohneinbußen erlitten haben.
Nach Vorgaben des Landesamtes für soziale Dienste reicht für nach dem 15. Januar 2022 Betroffene der Nachweis der Infektion und der erforderlichen Absonderung durch einen PCR-Test oder, sollte dies nicht mehr möglich sein, durch ein positives zertifiziertes Antigen-Schnelltestergebnis.
Kontaktpersonen, die sich in Absonderung begeben mussten und für die keine Ausnahmen galten, müssen für Erstattungsleistungen eine ergänzende Erklärung über die Absonderung abgeben.
Allerdings weist das Landesamt für soziale Dienste darauf hin, dass die Personen in Absonderung im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB die Möglichkeit nutzen sollen, die zehntägige Quarantäne am 7. Tag durch einen negativen Antigen-Schnelltest zu verkürzen.
Informationen und Anträge für Erstattungsleistungen sind unter www.lasd.schleswig-holstein.de sowie www.ifsg-online.de zu finden.
Aus diesem Grunde wird das Gesundheitsamt des Kreises Ostholstein ab sofort keine Quarantänebescheinigungen mehr ausstellen und bittet darum, von Anfragen zur Ausstellung dieser Bescheinigungen zukünftig abzusehen. (red)


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