

Eutin. Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung des Kreises
Ostholstein weist aus Anlass der bevorstehenden Ostertage auf die besonderen
Öffnungszeiten im Rahmen der Bäderverordnung hin. So dürfen Verkaufsstellen am
Karfreitag nicht geöffnet sein, Ostersonntag hingegen ist eine Öffnung in der
Zeit von 14 bis 18.30 Uhr zulässig. Am 1. Mai ist der Verkauf nur erlaubt, wenn
der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmer persönlich
durchführt.
Mit der Bäderverordnung vom Mai 2013 hat das Wirtschaftsministerium eine für
die Jahre von 2013 bis 2018 befristete Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen erlassen. Danach dürfen Verkaufsstellen vom 17. Dezember
bis 8. Januar sowie 15. März bis 31. Oktober für maximal sechs Stunden in der
Zeit von 11 bis 19 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und
Verbrauchs, insbesondere des touristischen Bedarfs in bestimmten Bädern, Kur-
und Erholungsorten, geöffnet haben. Die Verkaufszeiten wurden von den Kommunen
örtlich individuell festgesetzt. Diese Regelung gilt auch für das gewerbliche
Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen.
Ausnahmen hiervon gibt es nur für den Karfreitag, Ostersonntag und ersten
Weihnachtstag. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so der
Fachdienst Sicherheit und Ordnung. (red)