Neue Test- und Quarantäneregeln
Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein gelten seit dem 3. Februar aktualisierte Quarantäneregeln für Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, sowie für enge Kontaktpersonen.
Für infizierte Personen gilt:
Welcher Test muss durchgeführt werden? Personen mit einem positiven Selbsttestergebnis oder einem durch geschultes Personal durchgeführten zertifizierten positiven Antigenschnelltest in einem Testzentrum oder einer Teststation müssen diesen Test durch eine (weitere) professionelle Testung bestätigen lassen. Dies kann nun aber auch ein weiterer zertifizierter und professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest sein und beschränkt sich nicht mehr nur auf PCR-Testungen.
Ende der Isolation von Infizierten: Die Anordnung zur Absonderung endet bei
• infizierten Personen, einschließlich Kindern und Jugendlichen, spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden.
• Infizierte Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, können die Absonderung vorzeitig nach sieben Tagen beenden. Voraussetzung dafür ist:
• eine 48-stündige Symptomfreiheit und
• eine am siebten Tag vorgenommene Testung durch einen PCR-Test, bei mangelnder Verfügbarkeit von (PCR-)Testkapazitäten mit einem zertifizierten Antigenschnelltest durch geschultes Personal in einem Testzentrum.
Neue Definition „Kontaktperson“ und Ende der Quarantäne von Kontaktpersonen: Es unterliegen nun lediglich Haushaltsangehörige (inkl. Kinder und Jugendliche) infizierter Personen der automatischen Absonderungsverpflichtung, da die Gefahr einer Ansteckung im häuslichen Umfeld höher ist als in anderen Lebensbereichen. Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der zuständigen Gesundheitsämter abgesondert werden.
Die Pflicht zur Absonderung der Haushaltsangehörigen und weiterer enger Kontaktpersonen gilt nicht für
• Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung),
• geimpfte Genesene,
• Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
• Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Die Anordnung zur Absonderung endet bei quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen von infizierten Personen spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist nur fünf Tage.
Für den Bereich der Schulen und Angeboten der Kindertagesbetreuung gilt:
Auch in Kitas gelten nun die gleichen Quarantäneregeln wie in der Schule (der reporter berichtete). Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse gelten nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen im Sinne des Erlasses, müssen deshalb nicht in Quarantäne und können grundsätzlich weiterbetreut werden.
Im Ausnahmefall (zum Beispiel bei größeren Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen) kann das Gesundheitsamt gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in den Angeboten der Kindertagesbetreuung Quarantäne anordnen. Hier besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am fünften Tag abgenommenen zertifizierten Antigenschnelltest. (red)