Petra Remshardt

Rattenbekämpfung

Sierksdorf/Roge. In den Ortschaften Sierksdorf und Roge ist ein erheblicher Rattenbefall gemeldet worden. Bevor ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, werden Sie darum gebeten, auf Ihren Grundstücken in Ihrem eigenen Interesse eine Bekämpfungsaktion durchzuführen. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:
Zur Rattenbekämpfung sind generell verpflichtet:
a. alle landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltungen, Pferdeställe, private Tierhaltungen mit Rinder, Schweine, Schafe oder Federvieh, gewerbliche oder private Lagerstätten von Lebensmittel oder Futtermittel, in Schrebergärten, in der Kanalisation, in größeren Abfallsammel- und Kompostanlagen und in allen Abfallanlagen von lebensmittelverarbeitenden Betrieben (Gaststätten, Bäckereien, Schlachterbetriebe und Großküchen von Kliniken und Erholungsheimen)
b. auf allen übrigen Grundstücken innerhalb der bebauten Gemeindegebiete und Ortsteile und auf allen Grundstücken außerhalb der Gemeindegebiete, auf denen Ratten gesichtet oder deren Spuren oder Rattenlöcher festgestellt worden sind,
die Grundstückseigentümer, ersatzweise Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie die Betriebsinhaber oder die Betreiber der genannten Kliniken, Heime oder Anlagen (im folgendem: Verpflichtete).
Durch die Rattenbekämpfungsaktion dürfen Menschen oder Tiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfung der Ratten hat daher ausschließlich durch Auslegen von Giftköder in dafür geeignete Köderbehälter oder an Stellen zu erfolgen, die für Kinder oder andere Personen als die der Verpflichteten und auch nicht für Säugetiere oder Vögel erreichbar sind. Kontaktgifte sind nur im besonderen Einzelfall nach Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verwenden. Erfordert der Umfang der Bekämpfungsmaßnahme aufgrund eines starken Rattenbefalls besondere Sachkunde, so kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall anordnen, dass die Verpflichteten dafür Fachkräfte auf ihre Kosten beauftragen. Natürlich steht es Ihnen frei, auch einen Schädlingsbekämpfer mit den erforderlichen Maßnahmen selbst zu beauftragen.
Für die Bekämpfung darf nur ein Gift verwendet werden, welches in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt als geeignetes Mittel bekannt gemacht worden ist. Geeignete Giftmittel und Köderbehälter können im Handel erworben werden. Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar in geeigneter Form hinzuweisen.
Kontrolle und Beseitigung der Ratten und Giftköder
Die Köderbehälter oder die Giftplätze sind während der Dauer der Bekämpfungsaktion regelmäßig und mindestens wöchentlich zu kontrollieren und die Giftmittel sind ggf. zu ergänzen. Sollte während des gesamten Bekämpfungszeitraumes eine regelmäßige Ergänzung der Giftmittel erforderlich sein, so sind in diesem Einzelfall Kontrolle und Ergänzung der Giftmittel auch über das zeitliche Ende der Bekämpfungsaktion hinaus so lange fortzuführen, bis über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen die Köder nicht mehr berührt oder entfernt worden sind. Über diesen Umstand ist der Ordnungsbehörde eine gesonderte Mitteilung zu machen.
Die Verpflichteten haben während der gesamten Bekämpfungsaktion nach toten Ratten zu suchen und diese unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von den kontaminierten Tieren ausgehen kann. Die Entsorgung hat ausschließlich über die graue Restmülltonne zu erfolgen.
Die Verpflichteten haben die Giftbeutel unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme so zu beseitigen und zu verwahren, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
Begleitende und nachfolgende Bekämpfung
Sämtliche Lagerräume für Lebens- und Futtermittel sind derart zu verschließen, dass diese für Ratten nicht zugänglich sind. Auf Kompostanlagen jeglicher Größe dürfen Reste von Lebensmittel oder Futtermittel nicht abgelagert werden. Dazu zählen in befallenen Gebieten auch Küchenabfälle wie Obst oder Reste von Gemüse und Kartoffeln. Ebenso dürfen Lebensmittelreste jeglicher Art nicht über die WC-Anlagen in die öffentliche Kanalisation eingegeben werden.
Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang von Ratten zu Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich und dauerhaft zu beseitigen.
An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden oder bei denen während der Bekämpfungsaktion durch Totfunde oder durch regelmäßige Annahme der Ködermittel der Hinweis auf eine größere Anzahl vorhandener Ratten vorgelegen hat, sind dauerhaft Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern können. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerstätten für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.
Zu Rückfragen und Hinweisen steht das Ordnungsamt des Amtes Ostholstein-Mitte gern zur Verfügung. (red)


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