Steuern: Das ändert sich 2025
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Zum 1. Januar 2025 wirken zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Bürgerinnen und Bürger einmal zusammengefasst:
• Grundfreibetrag und Kindergeld:
Im Jahr 2025 wird der Grundfreibetrag von bisher 11.784 Euro um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben. Diese Erhöhung stellt sicher, dass das steuerpflichtige Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger freigestellt bleibt. Auch das Kindergeld wird angepasst: Es erhöht sich zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat. Diese Maßnahmen sollen Familien finanziell entlasten und den Inflationsausgleich gewährleisten.
• Kinderbetreuungskosten:
Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Während bisher maximal zwei Drittel der Kosten bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind abziehbar waren, steigt der Höchstbetrag auf 4.800 Euro je Kind. Zudem können ab dem Veranlagungszeitraum 80 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbstständig für ihren Unterhalt sorgen können. Ausgenommen bleiben weiterhin Kosten für Freizeitaktivitäten, Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten.
• Grundsteuer:
Ab dem 1. Januar 2025 gilt das reformierte Grundsteuerrecht (der reporter berichtete). Die Grundsteuer wird dann auf Basis der neuen Bewertungsgrundlagen erhoben, die im Rahmen der Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt wurden. Dabei dürfen die Bundesländer eigene Modelle anwenden, die vom sogenannten Bundesmodell abweichen. Gemeinden können zudem ab 2025 aus städtebaulichen Gründen erhöhte Hebesätze auf unbebaute, baureife Grundstücke festlegen. Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 gezahlt werden muss, ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand bereits im Herbst 2024 begonnen hat.
• Erbschaftsteuer:
Der Pauschbetrag für erbfallbedingte Kosten, wie zum Beispiel Beerdigungskosten, wird ab 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Diese Erhöhung erleichtert es, die mit einem Erbfall verbundenen Kosten abzudecken, ohne sie einzeln nachweisen zu müssen. Durch diese Änderung wird der Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung reduziert.
Diese und weitere Änderungen im Überblick:
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag:
• 2025: Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro (+312 Euro), Kinderfreibetrag auf 3.336 Euro pro Elternteil (+30 Euro).
• Kindergeld wird um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat erhöht.
Kalte Progression:
• Tarifeckwerte (außer „Reichensteuer“) werden um 2,6 Prozent (2025) beziehungsweise 2 Prozent (2026) angepasst.
Solidaritätszuschlag:
• Freigrenze steigt auf 39.900 Euro (2026: 40.700 Euro), Milderungszone wird angepasst.
Kinderbetreuungskosten:
• Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten bis maximal 4.800 Euro je Kind steuerlich abgesetzt werden.
Photovoltaikanlagen:
• Steuerbefreiung gilt bis 30 kWp je Einheit, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen.
Gesundheitsbonus:
• Bonuszahlungen bis 150 Euro bleiben dauerhaft steuerfrei.
Wohngemeinnützigkeit:
• Vergünstigte Vermietung an Hilfsbedürftige bleibt steuerfrei, mit Prüfung zu Beginn des Mietverhältnisses.
Verlustverrechnung:
• Beschränkungen bei Verlusten aus Termingeschäften und Forderungsausfällen entfallen.
Erbschaftsteuer:
• Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt auf 15.000 Euro (+4.700 Euro).
Biersteuer:
• Steuerfreie Menge für Hobbybrauer steigt auf 5 hl, Anzeigepflicht entfällt.
Umsatzsteuer:
• Bildungsleistungen bleiben steuerfrei.
Grundsteuer:
• Ab 2025 gilt reformiertes Grundsteuerrecht; Gemeinden können erhöhte Hebesätze auf baureife Grundstücke festlegen. (red/gm)