Kristina Kolbe

Unerlaubtes Verbrennen von Abfällen

Es besteht der Verdacht eines Umweltvergehens.

Es besteht der Verdacht eines Umweltvergehens.

Kasseedorf. Dass Teppiche, Styropordämmung, Bitumenpappe, Kabel, Kleiderbügel und Ähnliches keine Gartenabfälle sind, und somit auch nicht zu Hause verbrannt werden dürfen, musste ein Grundstücksbesitzer aus Kasseedorf wohl erst lernen.
 
Mehrere Haufen mit Abfällen, darunter auch Matratzen und Akkumulatoren schichtete er auf einer Pferdekoppel auf. Zum Teil waren diese schon heruntergebrannt. Einer sollte erst noch entfacht werden.
 
Die Polizei stieß auf dieses Vergehen während einer Streifenfahrt und erklärte dem Grundstückseigentümer, dass es unzulässig sei, Abfälle, mit Ausnahme von pflanzlichen Abfällen, die auf dem Grundstück angefallen sind, zu verbrennen.
 
Vor diesem Hintergrund mussten die Beamten dem Verantwortlichen für das Feuer mitteilen, dass hier der Verdacht eines Umweltvergehens (unerlaubter Umgang mit Abfällen; § 326 StGB) bestünde. Es musste ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
 
Für das bisher nur aufgeschichtete und behandelte Altholz sicherte der Grundstückseigentümer den Beamten eine ordnungsgemäße Entsorgung mit Entsorgungsnachweis zu. (red)


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