

Neustadt. Ende Februar gab es neue Fälle von Geflügelpest in Lübeck und im Kreis Plön. Landesweit wurden seit dem Ausbruch der Wildvogelgeflügelpest von den zuständigen Kreisen Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete rund um die Fundorte von an Geflügelpest erkrankten Wildvögeln beziehungsweise betroffenen Tierhaltungen eingerichtet.
Wie das Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten auf der Internetseite der Stadt mitteilt, sei das Stadtgebiet von Neustadt derzeit von keinem Vogelgrippefall betroffen. Gleichwohl gilt Neustadt nun als Beobachtungsgebiet und unterliegt damit strengeren Auflagen.
Geflügelhalter: In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen: Geflügel muss aufgestallt werden und darf vorübergehend nicht verbracht werden (Sperrbezirk: 21 Tage ab dem letzten Geflügelpest-Nachweis; Beobachtungsgebiet: 15 Tage ab dem letzten Geflügelpest-Nachweis in dem betroffenen Restriktionsgebiet). Die Bestände im Sperrbezirk sind regelmäßig klinisch zu untersuchen und es müssen Proben genommen werden. Zudem gelten strenge Biosicherheitsmaßnamen (Stallhygiene, Reinigung, Desinfektion).
Hunde- und Katzenhalter: In den Restriktionsgebieten dürfen Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen. Diese Tiere erkranken im Regelfall nicht, aber sie können das Virus nach dem Kontakt weiter verbreiten. Daher sollte auch direkter Kontakt von anderen Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen, mit toten oder kranken Vögeln - auch außerhalb der Restriktionsgebiete - verhindert werden.
Bisher wurden landesweit von den zuständigen Kreisveterinärbehörden zahlreiche Restriktionsgebiete eingerichtet. Sie bestehen aus Sperrbezirken im Dreikilometerradius und Beobachtungsgebieten im Zehnkilometerradius um die Befunde. Entsprechend der Dynamik des Geflügelpestgeschehens werden die Restriktionsgebiete von den Kreisveterinärbehörden angepasst. Die exakten Verläufe der Restriktionsgebiete sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kreise veröffentlicht.
Die Sperrbezirke gelten mindestens 21 Tage und die Beobachtungsgebiete mindestens 30 Tage. Zur Aufhebung sind die Anordnungen des zuständigen Veterinäramtes zu beachten. Für die Bürger gilt, dass sie beim Fund von toten Vögeln die Kadaver nicht anfassen, sondern den Fund beim nächsten Ordnungsamt oder Veterinäramt melden sollen.
Seit Ausbruch der Seuche wurden landesweit knapp 150 Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln erfasst. Die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere ist jedoch deutlich höher, da die Experten die Funde nur stichprobenartig untersuchen, wenn sie räumlich oder zeitlich beieinander liegen. So waren etwa zu Beginn des Seuchenausbruchs mehrere hundert tote Reiherenten am Großen Plöner See gefunden worden, die nicht alle getestet wurden. (gm)