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Gesche Muchow

Ende der Coronaregeln in S-H

Trotz der ausgelaufenen Corona-Regeln in Schleswig-Holstein gelten bis einschließlich Freitag, 7. April 2023, noch Beschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Trotz der ausgelaufenen Corona-Regeln in Schleswig-Holstein gelten bis einschließlich Freitag, 7. April 2023, noch Beschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Schleswig-Holstein. Das Kabinett hat die letzten schleswig-holsteinischen Corona-Regeln aufgehoben. Bis zum 7. April gilt allerdings noch das Infektionsschutzgesetz. Rund drei Jahre nach den ersten Corona-Fällen in Schleswig-Holstein hat sich das Virus inzwischen eingereiht zwischen Grippe, Bronchitis und Co. Mit einer neuen Verordnung hebt das Landeskabinett daher nun auch die letzten noch bestehenden Regeln zum Umgang mit dem Coronavirus auf. Die letzten Einschränkungen waren bereits zum 19. Februar außer Kraft getreten, die bis zuletzt gültige Verordnung regelte lediglich noch kleinere Abweichungen vom Bundesinfektionsschutzgesetz.

 

Bundesregeln gelten weiter

Trotz der ausgelaufenen Corona-Regeln in Schleswig-Holstein gelten bis einschließlich Freitag, 7. April 2023, noch Beschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

 

Ameos-Einrichtungen informieren: Im Falle der Ameos-Einrichtungen bedeute dies, dass grundsätzlich alle Zugangskontrollen für Besuchende entfallen. Die Besucherzahl und das zeitliche Besuchsfenster werden ebenfalls nicht mehr limitiert und für einen Besuch ist keine Testung vorab mehr erforderlich. Bis zum 7. April gelte jedoch weiterhin eine konsequente FFP2-Maskenpflicht für alle Besuchenden. (red)

 

Hier gilt noch eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher:

• Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

• voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen

 

Hier gilt noch eine Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:

• Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

• Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

• Einrichtungen für ambulantes Operieren,

• Dialyseeinrichtungen

• Tageskliniken

• Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter den ersten vier Punkten aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind,

• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen ausgeführt werden,

• Rettungsdienste


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