Steuern: Was ändert sich im Jahr 2022
Zum 1. Januar 2022 traten neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft, von denen viele profitieren. Wir haben einige Regelungen angeschaut und geprüft, wem sie zugute kommen:
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Selbstständige:
Grundfreibetrag wird erhöht
Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So werden die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland berücksichtigt. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.
Einkommensteuertarif
Damit sich eine Gehaltserhöhung auch bei den Arbeitnehmern bemerkbar macht, wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Bonuszahlungen
Während der Pandemie wurde Arbeitgebern die Möglichkeit geboten, besondere Zuwendungen in Form von Bonuszahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuzahlen, die bis 1.500 Euro steuerfrei waren. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022 weiter.
Unternehmen und Selbstständige
Eine gute Nachricht gibt es auch für Unternehmerinnen und Selbständige, denn auch die Coronahilfen gehen in die Verlängerung.
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden und auch die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. März 2022 fort.
Alleinerziehende
Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.
Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer
Von E-Zigaretten bis hin zu „Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb werden die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 angepasst. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wird die Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung. (red/gm)