Gesche Muchow

Lästige Häufchen auf öffentlichen Wegen

Hundehalter sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner einzusammeln.

Hundehalter sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner einzusammeln.

Beim Gassigehen gibt es eine lästige Pflicht: Hundekot entfernen. Schließlich sollen andere Fußgänger nicht durch die Exkremente belästigt werden. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn Hundehalter diese Regelung ignorieren? Und was ist im eigenen oder gemeinsam genutzten Garten zu beachten?
 
Hundekot entfernen – andernfalls droht Bußgeld
In der Regel schreiben die kommunalen Satzungen vor, dass Hundehalter im öffentlichen Raum den Hundekot entfernen müssen. Tun sie dies nicht, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. Es beträgt – abhängig von der jeweiligen Kommune – zwischen zehn und 150 Euro. Allerdings kann es auch höher ausfallen, wenn es zum wiederholten Male verhängt wird. Auf Spielplätzen ist außerdem eine Anzeige möglich, weil der Hundekot dort ein gesundheitliches Risiko für spielende Kinder darstellt. Häufig wird argumentiert, dass Hundehalter wegen der Zahlung der Hundesteuer nicht verpflichtet seien, Hundekot zu entfernen. Das stimmt jedoch nicht. Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden nicht zur Beseitigung von Hundekot eingesetzt.
 
Was gilt im eigenen oder gemeinsamen Garten?
Etwas anders liegt der Fall, wenn es sich um Hundehaufen im nichtöffentlichen Raum handelt: Im eigenen Garten bleibt es jedem selbst überlassen, ob man den Hundekot entfernen möchte oder nicht. Bei einem Garten, der von mehreren Mietern gemeinsam genutzt wird, sollte der Hundehalter aber grundsätzlich dessen Hundekot entfernen. Andernfalls kann es schnell zum Streit mit den Nachbarn kommen und der Hausfrieden wird gestört. (red)


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