![Das ZVO Team vor Ort entscheidet, welche Gegenstände für die Verschenke-Ecke geeignet sind.](/i/fileadmin/user_upload/import/artikel/166/213166/213166_ZVO_Verschenke-Ecke_Aktion_Recyclinghoefe_onlineZuschnitt.jpeg?_=1739000280&w=236&a=1.5&f=cover)
![Das ZVO Team vor Ort entscheidet, welche Gegenstände für die Verschenke-Ecke geeignet sind.](/i/fileadmin/user_upload/import/artikel/166/213166/213166_ZVO_Verschenke-Ecke_Aktion_Recyclinghoefe_onlineZuschnitt.jpeg?_=1739000280&w=236&a=1.5&f=cover)
Amt Ostholstein-Mitte. Das Amt Ostholstein-Mitte fordert hiermit die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. der Gemeinden Altenkrempe, Kasseedorf, Schashagen, Schönwalde und Sierksdorf gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes vom 25. November 2003 in der zurzeit geltenden Fassung auf, Anpflanzungen wie zum Beispiel Knicks, Hecken, Sträucher und Bäume an den öffentlichen Straßen und Wegen zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs bereits gegeben oder in nächster Zeit zu erwarten ist. Das sogenannte „Lichtraumprofil“ ist von allen Grundstückseigentümern einzuhalten, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Rad- bzw. Gehweg ragen. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, sollten Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen und über der gesamten Fahrbahn sollte ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Bäume, Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober des Jahres bis zum letzten Tag des Februars des nächsten Jahres auf den Stock gesetzt werden. Außerdem sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und- Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Außerdem wird auf die in den amtsangehörigen Gemeinden nach den bestehenden Straßenreinigungssatzungen vorgeschriebenen Reinigungs-, Streu- und Räumungspflichten hingewiesen.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Zweige usw.) wird auf die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 11. Mai 2021 hingewiesen. Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen usw. auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von 1,50 Meter gemäht werden können. Auf den vorstehenden Sachverhalt wird allgemein mit der Bitte um Beachtung hingewiesen. (red)