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Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst, dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen in einer Breite von 1,50 Meter, sowie das Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln. Gehwege sind alle Straßenteile deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Hierzu gehören auch begehbare Seitenstreifen, gemeinsame Rad- und Fußwege sowie gemischte Verkehrsflächen in den verkehrsberuhigten Bereichen.
Alle Anlieger werden gebeten, im Bedarfsfall unverzüglich zu räumen und zu streuen. Der Einsatz von Salz ist nur bei Eisregen und an besonders gefährlichen Stellen zulässig.
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Reinigungspflicht nicht nur ordnungswidrig sind, sondern die reinigungspflichtigen Anlieger bei Unfällen auch das Risiko möglicher Schadensersatzforderungen tragen.