

Scharbeutz. Die Gemeinde Scharbeutz weist aus aktuellem Anlass auf die Verpflichtung der Anlieger zur Schnee- und Glättebeseitigung hin und bittet um Beachtung und Durchführung dieser Pflichten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen, Wegen und Plätzen anliegen, sind grundsätzlich zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Bei der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Der Einsatz von auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen, wie zum Beispiel Treppenanlagen, gestattet.
Doch nicht in allen Fällen ist der Winterdienst komplett auf die Grundstückseigentümer übertragen. Für welche Straßenteile und in welchem Umfang die Verpflichtung zum Winterdienst auf die Eigentümer übertragen wurde, kann in der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Scharbeutz (Straßenreinigungssatzung) nachgelesen werden. Diese finden die Bürger auf der Internetseite der Gemeinde Scharbeutz auf www.Gemeinde-Scharbeutz.de unter „Ortsrecht / Satzungen“.
„Bedenken Sie, dass eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sowie ein Bußgeld nach sich ziehen kann,“ heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung.
Für Rückfragen steht Frau Utermark, Mitarbeiterin des Ordnungsamtes, unter der Telefonnummer 04503/7709-302 gerne zur Verfügung.