

Eine unerwartete Dienstreise, ein erkranktes Kind oder ein Unfall: Manchmal
muss der geplante Besuch von Konzerten oder Sportveranstaltungen ins Wasser
fallen. Neben der Enttäuschung kommt dann die Frage auf: Was tun mit den oft
schon vor Monaten gekauften Eintrittskarten? Sie einfach verfallen zu lassen,
wäre schade - meistens haben sie viel Geld gekostet. Und vielleicht freut sich
ein anderer über die Möglichkeit, das Event zu besuchen. Aber: Darf der
Karteninhaber die Tickets privat weiterverkaufen? Und welche Möglichkeiten hat
er bei personalisierten Eintrittskarten? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), klärt auf, was rechtlich
erlaubt ist und worauf Verkäufer und Käufer achten sollten.
Die Karten für ein Spiel des Lieblingsfußballvereins sind schon vor Wochen
gekauft worden. Doch jetzt verhindert eine Erkrankung den Stadionbesuch. Im
Bekannten- und Verwandtenkreis hat niemand Zeit. Darf der Kartenbesitzer die
Tickets dann weiterverkaufen?
Wenn der Käufer am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist, zum Beispiel
wegen einer Krankheit oder Terminproblemen, darf er seine Karte weiterverkaufen.
Und das, obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeinen
Ticketbedingungen (ATB) von Sportvereinen oft den Weiterverkauf von
Eintrittskarten einschränken oder ganz untersagen. Oft droht der Veranstalter,
beispielsweise der Sportverein, sogar mit einem Stadionverbot oder einer
Vertragsstrafe. Aber: Der Bundesgerichtshof hat sich 2008 in einem Urteil (Az. I
ZR 74/06) mit dem Weiterverkauf von Eintrittskarten beschäftigt. Dieses Urteil
enthält zwar keine generelle Erlaubnis für Privatleute, ihre Tickets beliebig
weiterzuverkaufen. Der BGH erwähnt darin jedoch, dass ein Weiterverkaufsverbot
in den AGB in einigen Ausnahmefällen bei Privatleuten nicht greift -
insbesondere bei Verhinderung des Käufers. Eine weitere Ausnahme: Wenn die
Karten ursprünglich privat verschenkt worden sind. Denn die AGB gelten nur
gegenüber dem ursprünglichen Käufer und nicht gegenüber dem Beschenkten. Auch
der schriftliche Hinweis auf dem Ticket, der einen Verkauf über das Internet
verbietet, ist in diesen Fällen unwirksam. Der Käufer eines solchen Tickets kann
damit ohne Bedenken zum Spiel gehen.
Wer möglichst alle Spiele eines Vereins oder Auftritte eines Musikers sehen
will, kauft die Eintrittskarten meist lange im Voraus - oder hat gleich ein
Abonnement. So jemand wird wegen der höheren Anzahl an Events wahrscheinlich
häufiger versuchen, Karten wegen Verhinderung weiter zu verkaufen. Gilt er dann
als gewerblicher Verkäufer?
Oft verschwimmen die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Verkauf. Denn
als gewerblicher Verkäufer gilt nicht nur, wer einen Gewerbeschein hat. Es kann
ausreichen, wenn der Verkäufer regelmäßig Tickets verkauft. Das kann gerade auf
Konzert- oder Sportfans schnell zutreffen, die häufig Tickets kaufen und unter
Umständen diese auch öfters wieder verkaufen müssen. Ob eine Privatperson als
gewerblicher Verkäufer gilt, bewerten die Gerichte individuell. Es gibt keine
feste Zahl von Ticketverkäufen pro Jahr, ab der ein privater Verkäufer ein
gewerblicher wird. Deshalb sollten Privatpersonen darauf achten, Eintrittskarten
wirklich nur dann weiterzuverkaufen, wenn sie keinen Ersatz im Freundes- oder
Bekanntenkreis finden. Denn wer als gewerblicher Anbieter gilt, für den ist ein
Weiterverkaufsverbot in den AGB (oder ATB) des Veranstalters bindend! Hier
wirken die vom BGH genannten Ausnahmen nicht. Obendrein gilt der Einkauf von
Karten durch jemanden, der sich als Privatperson ausgibt und diese dann
gewerblich weiterverkauft, als unzulässiger “Schleichbezug” der Tickets. Hier
drohen nicht nur die per AGB festgelegten Folgen wie ein Stadionverbot, eine
Beendigung des Abonnementvertrages oder eine Vertragsstrafe, sondern auch eine
teure Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht.
Gerade bei Fußballspielen sind die Tickets oft personalisiert. Was müssen
Besitzer solch einer Eintrittskarte beachten, wenn sie sie verkaufen müssen?
Zur besseren Kontrolle der Gäste vergeben Veranstalter immer öfter
Eintrittskarten mit dem Namen des Besuchers. Nur die Person, deren Name auf der
Karte steht, ist zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Wer ein
personalisiertes Ticket weiterverkaufen möchte, sollte daher besser den
Veranstalter bitten, die Karten auf den Namen des Käufers umzuschreiben.
Ansonsten muss der Käufer damit rechnen, bei der Einlasskontrolle zurückgewiesen
zu werden. Allerdings fallen für das Umschreiben einer personalisierten
Eintrittskarte meist erneut Gebühren an.