

Oldenburg. Nicht alle Arbeitnehmer im Kreis Ostholstein
wissen, dass sie ihren Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit unverzüglich darüber
informieren müssen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,
ist der kranke Arbeitnehmer sogar verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am
darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die eigene
Krankenkasse ist ebenfalls unverzüglich darüber zu informieren. Darauf weist die
AOK NordWest hin. Auch bei der Frage, wie man sich bei Krankschreibung richtig
verhält und was erlaubt ist und was nicht, sind viele Arbeitnehmer eher
verunsichert. „Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu tun, um wieder gesund zu
werden, und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährdet oder
hinauszögert“, sagt AOK-Niederlassungsleiter Carsten Schmidt aus Oldenburg.
Das bedeutet aber nicht, dass ein Kranker den ganzen Tag im Bett bleiben
muss, sofern dies nicht ärztlich verordnet wurde. Es ist in Ordnung, Notwendiges
einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich ist. Ob
ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Auto fahren oder Sport treiben darf, kommt
jedoch auf die Erkrankung an. Generell ist es sinnvoll, den Arzt zu fragen, was
er empfiehlt oder für zulässig hält. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise
nicht ratsam, sich hinters Steuer zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen
Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man
schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht
überanstrengen.
Wer im Urlaub krank wird, muss seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse
unverzüglich darüber informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss er
seinem Chef auch seine Adresse schnellstmöglich mitteilen, etwa die Anschrift
des Hotels oder des Krankenhauses, in dem er erreichbar ist. Wieder zu Hause,
hat der kranke Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse ebenfalls
unverzüglich darüber zu informieren. Wichtig ist: Auch bei einem
Auslandsaufenthalt ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erforderlich. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer laut ärztlichem Attest
arbeitsunfähig war, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. „Den
verbleibenden Urlaub kann der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber zu
einem späteren Zeitpunkt neu beantragen“, so Schmidt. (red)