Petra Remshardt

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer: Krankgeschrieben: Was geht?

Ist man krankgeschrieben, sollte das persönliche Verhalten die eigene Genesung unterstützen. AOK/hfr.

Ist man krankgeschrieben, sollte das persönliche Verhalten die eigene Genesung unterstützen. AOK/hfr.

Oldenburg. Nicht alle Arbeitnehmer im Kreis Ostholstein wissen, dass sie ihren Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit unverzüglich darüber informieren müssen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der kranke Arbeitnehmer sogar verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die eigene Krankenkasse ist ebenfalls unverzüglich darüber zu informieren. Darauf weist die AOK NordWest hin. Auch bei der Frage, wie man sich bei Krankschreibung richtig verhält und was erlaubt ist und was nicht, sind viele Arbeitnehmer eher verunsichert. „Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu tun, um wieder gesund zu werden, und alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährdet oder hinauszögert“, sagt AOK-Niederlassungsleiter Carsten Schmidt aus Oldenburg.
 
Das bedeutet aber nicht, dass ein Kranker den ganzen Tag im Bett bleiben muss, sofern dies nicht ärztlich verordnet wurde. Es ist in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich ist. Ob ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Auto fahren oder Sport treiben darf, kommt jedoch auf die Erkrankung an. Generell ist es sinnvoll, den Arzt zu fragen, was er empfiehlt oder für zulässig hält. Bei starkem Fieber ist es beispielsweise nicht ratsam, sich hinters Steuer zu setzen oder Sport zu treiben. Bei manchen Erkrankungen kann maßvolle Bewegung dagegen sogar dazu beitragen, dass man schneller gesund wird. Allerdings sollte man sich dabei nicht überanstrengen.
 
Wer im Urlaub krank wird, muss seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse unverzüglich darüber informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, muss er seinem Chef auch seine Adresse schnellstmöglich mitteilen, etwa die Anschrift des Hotels oder des Krankenhauses, in dem er erreichbar ist. Wieder zu Hause, hat der kranke Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse ebenfalls unverzüglich darüber zu informieren. Wichtig ist: Auch bei einem Auslandsaufenthalt ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Die Tage, in denen der Arbeitnehmer laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig war, werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. „Den verbleibenden Urlaub kann der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragen“, so Schmidt. (red)


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